§ 53a – Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen verbindlich. (2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes: die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der Gutachter, normal normal das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie der Medizinische Dienst anlegen, normal normal die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren und normal normal die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste. normal normal normal arabic (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Kurz erklärt
- Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt bis zum 31. März 2013 verbindliche Richtlinien für die Zusammenarbeit mit unabhängigen Gutachtern zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
- Die Richtlinien legen Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit der Gutachter fest.
- Sie sorgen dafür, dass die Gutachter der Pflegekassen die gleichen Maßstäbe wie der Medizinische Dienst anwenden.
- Die Richtlinien fördern die Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren.
- Die Gutachten der Pflegekassen-Gutachter werden in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen Dienste einbezogen und benötigen die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.